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Gemeinnützigkeits-entbürokratisierungsgesetz

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – ein schwergewichtiges und schwerverständliches Wort. Es setzt sich aus drei Wörtern mit insgesamt 43 (in Worten: dreiundvierzig) Buchstaben zusammen.

Wieviel Mühen mussten die zuständigen Verwaltungsexperten wohl aufbringen, um diese Wort-Geburt zustande zu bringen? Man stelle sich nur einmal vor, was es heißt, in unserem Staat das Unmögliche möglich zu machen und etwas „entbürokratisieren“ zu wollen wie die Gemeinnützigkeit?

Bananenrepublik

Sollte dieser Begriff schon so verbraucht sein, dass keiner mehr weiß, was er bedeutet, also was Sache zum Nutzen des Gemeinwesens ist?

Noch befindet sich der Entwurf dieses „Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG) der Fraktionen der Regierungskoalition von Union und FDP in der parlamentarischen Beratung. Aber die Begründung zum Gesetzestext lässt Schlimmes befürchten:

„In Zeiten knapper öffentlicher Kassen gewinnt die Förderung und Stärkung der Zivilgesellschaft an Bedeutung, denn die öffentliche Hand wird sich wegen der unumgänglichen Haushaltskonsolidierung auf ihre unabweisbar notwendigen Aufgaben konzentrieren müssen. Es ist daher notwendig, Anreize für die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement zu stärken und bestehende Hindernisse bei der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten abzubauen.“

Man darf gespannt sein, was der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber nach hoffentlich gründlicher Beratung schließlich zustande bringen wird. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es ein Gesetz sein, dass ebenso perfekt wie kompliziert „gemeinnütziges Tun“ durch bürokratisches Handeln, d.h. durch Vorschriften und entsprechenden Kontrollen erschweren oder gar verhindern wird.

Das kann aber erfahrungsgemäß nur funktionieren, wenn Stellen dafür geschaffen werden, um die kostenlos arbeitenden „Ehrenämtler“ in ihren „Ehrenämtern“ als Hiwis staatlich oder kommunal zu verwalten. Damit wird der Freiraum zivilgesellschaftlicher Aktivitäten eingeschränkt und verstärkt unter staatliche Kontrolle gebracht. Von Selbstermächtigung und Freiwilligkeit des Bürgerschaftlichen Engagements als aktiver Partner in der Gestaltung der Gesellschaft kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein.{jcomments on}

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