V
erordnung (EU) Nr. 184-XA-KT37B/2026
über Hundekot‑Verbotsschilder in und an öffentlichen Menschen vorbehaltenen Ausscheidungsverrichtungsstationen im Freien.
Art. 1
Diese Verordnung gilt für alle öffentlich zugänglichen Menschen vorbehaltenen Ausscheidungsverrichtungsstationen im Freien und in Anlagen innerhalb der Union.
Art. 2
An jedem Zugang und an jeder Außenwand ist mindestens ein deutlich erkennbares Verbotszeichen „Hundekot verboten“ mit standardisiertem Piktogramm anzubringen.
Art. 3
Die Schilder müssen dauerhaft, feuchtigkeits- und reinigungsmittelbeständig sein und in Augenhöhe so angebracht werden, dass sie beim Betreten des Bereichs eindeutig wahrgenommen werden können.
Art. 4
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber öffentlicher Ausscheidungsverrichtungsstationen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten; Verstöße können mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden.
Verordnung (EU) Nr. 3790-YY-342/2026
über Dachregenwasser‑Fallrohre auf Bürgersteigen
Art. 1
Diese Verordnung gilt für alle Gebäude mit Dachflächen, deren Fallrohre an öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb der Union liegen.
Art. 2
Dachregenwasser ist über Fallrohre grundsätzlich auf den angrenzenden Bürgersteig auszuleiten; ein direkter Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation ist unzulässig.
Art. 3
Die Ausläufe sind so zu gestalten, dass Wasser kontrolliert auf dafür vorgesehene Fließ- oder Versickerungszonen des Gehwegs geleitet wird, ohne die Standsicherheit des Belags zu beeinträchtigen.
Art. 4
Die Mitgliedstaaten können für Starkregenereignisse, Gefahrenlagen oder denkmalgeschützte Bauten Ausnahmen vorsehen, sofern gleichwertige Maßnahmen zur Entlastung der Kanalisation getroffen werden.




Art. 3
Die Schilder müssen dauerhaft, feuchtigkeits- und reinigungsmittelbeständig sein und in Augenhöhe so angebracht werden, dass sie beim Betreten des Bereichs eindeutig wahrgenommen werden können
Augenhöhe des Köters? Ich denke da ist eine Präzisierung notwendig!
Auf jeden Fall muss differenziert werden zwischen „frei laufenden“ Hunden (Schild auf Hundeaugenhöhe) sowie angeleinten Hunden (Schild auf Höhe des HerrChins) sowie Schilder für Puppyplayer, die mal angeleint auf Vieren laufen, mal auf zwei Beinen unterwegs sind. Achtung: koprophil Unterwegs seiende (Puppyplayer und Diverse Lustgewinnler) dürfen nicht diskriminiert werden. Hier böte sich eine Fäkalienverspeisebörse oder ein Kühlboxregal an.
Gelobt sei der Herr Kules
Dazu passt (gelesen auf einer umstrittenen Webseite), die SPD NRW plant die Einführung eines verpflichtenden „Hundeführerscheins“. Weiß Herr Kules da genaueres?